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Satzung

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der im Jahre 2004 gegründete Verein führt den Namen VW Käfer-Club Última Edición e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer 18 VR 2296 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins ist Mönchengladbach.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck des Erhaltens und der Pflege von Volkswagen des Modells „Käfer", insbesondere des letztgebauten Modells „Última Edición", als Kulturgut.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Durchführung von Veranstaltungen und Unternehmungen gesellschaftlicher Art mit Bezug zum Käfer,
    2. öffentliche Präsentation der Fahrzeuge,
    3. Förderung der Gemeinschaft der Fahrer und Fahrerinnen des Käfers,
    4. Aufnahme und Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.
    5. Vermittlung von technischen, historischen und theoretischen Kenntnissen im Zusammenhang mit dem Käfer sowie die Hilfe für Ersatzteilbesorgung.
    6. Verbreitung von Informationen über den Käfer sowie Erfahrungsaustausch von Käfer-Fahrern. Mitteilungen und Publikationen des Vereins werden vorrangig über Dienste des Internets veröffentlicht. Die Vereinshomepage lautet www.k-ue.de.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch sowie religiös neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereines unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden der minderjährigen Vertretenen aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern
    • Jugendlichen
    • fördernden Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. Jugendliche sind natürliche Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein materiell oder ideell unterstützen, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

§ 6 Ehrungen

  1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
    • durch Tod;
    • durch Auflösung des Vereins;
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied bzw. seinen Erben steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
    • schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer rechtzeitig zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schiedsgericht zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an das Schiedsgericht zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
  9. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Allgemeine Rechte

Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Bei beschränkter Kapazität gilt das Prioritätsprinzip.

§ 10 Stimm- und Wahlrecht

  1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht. Stimmrecht bedeutet im Sinne dieser Satzung das aktive Wahlrecht. Wahlrecht bedeutet das passive Wahlrecht.
  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber älter als 16 Jahre sind, haben das uneingeschränkte Stimmrecht. Sie dürfen aber bei Wahlen nicht als Vorstand kandidieren.
  3. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind weder stimm- noch wahlberechtigt. Allerdings kann ein gesetzlicher Vertreter für den Jugendlichen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
  4. Das Stimmrecht ruht, sofern Beiträge ganz oder teilweise rückständig sind; es sei denn, dass sie gestundet oder erlassen sind.

§ 11 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  3. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

§ 13 Umgang mit Vereinsinventar

Mitglieder, die vereinseigene Autos oder vereinseigenes Inventar zur Verfügung gestellt bekommen, sind für die pflegliche Behandlung verantwortlich. Bei schuldhafter Beschädigung haben sie für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Die Organe des Vereins

§ 14 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • das Schiedsgericht.

§ 15 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 16 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  4. Die Sendung der Einladung erfolgt per Email an die letzte bekannte Email-Adresse. Weiterhin wird die Einladung auf der Website des Vereins bekannt gegeben.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der an-wesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  • Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Schiedsgerichts;
  • Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  • Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 18 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 16 entsprechend.

§ 19 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • drei weiteren Vorstandsmitgliedern und
    • dem/den Ehrenvorsitzenden, soweit vorhanden.
  2. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  4. Mitglied des Vorstandes kann nur eine natürliche, unbeschränkt haftungsfähige Person sein. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Mitglied des Vorstands kann nicht werden, wer Mitglied des Vorstands eines anderen Vereins ist, dessen Vereinszweck sich ebenfalls mit dem VW Käfer befasst.
  5. Der/die Ehrenvorsitzende/n hat/haben im Vorstand nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder gelten auch als erschienen, wenn sie telefonisch an einer Vorstandsbesprechung teilnehmen und entscheiden.
  7. Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder anderer Vereinsangelegenheiten auf Ausschüsse oder einzelnen Personen übertragen. Diese Ausschüsse oder Personen können den Verein nach außen nur mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten, die von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder unterschrieben ist.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Vorstandsordnung geben. Sie ist mit der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder zu erlassen. Inhalt der Vorstandsordnung muss mindestens die Zuweisung von Geschäftsbereichen und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sein.
  9. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  10. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 20 Aufgaben des Vorstandes

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie deren Fälligkeiten
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Finanzplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Ehrungen
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich per Email mitgeteilt und auf der Website veröffentlicht werden.

§ 21 Beschränkung der Vertretungsmacht

Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand, zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 22 Das Schiedsgericht

  1. Die Schiedsgerichtsvereinbarung findet dann Anwendung, wenn sich Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander ergeben. Insbesondere kommt diese Vereinbarung dann zur Anwendung, wenn Vereinsstrafen oder sonstige Vereinsentscheidungen überprüft und geschlichtet werden sollen.
  2. Das Schiedsgericht ersetzt den ordentlichen Rechtsweg. Seine Entscheidung ist bindend. Der Rechtsweg vor den deutschen Gerichten wird ausgeschlossen.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig. Als neutrale dritte Institution ist das Schiedsgericht keinerlei Weisungen seitens der Organe des Vereins oder seiner Mitglieder unterworfen.
  4. Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Es besteht damit aus drei Mitgliedern.
  5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Als Vorsitzender wird gewählt, wer bei der Wahl die meisten Stimmen erhält.
  6. Das Amt endet erst mit der Neuwahl des Schiedsorgans.
  7. Das Amt als Schiedsrichter darf nicht ausüben, wer den Ausschließungsgründen des § 41 ZPO (Zivilprozessordnung) unterfällt oder wer Mitglied im Vorstand eines anderen Vereins ist, dessen Vereinszweck sich ebenfalls mit dem VW Käfer befasst.
  8. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist in der Schiedsgerichtsordnung geregelt.

Sonstige Bestimmungen

§ 23 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 24 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
    • Vorstandsordnung
    • Ehrenordnung
    • Finanzordnung
    • Geschäftsordnung
  2. Das Schiedsgericht ist ermächtigt durch Beschluss eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 25 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 26 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und Vizepräsident als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die „Carl und Marisa-Hahn-Stiftung“, rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Wolfsburg (Erich-Bammel-Weg 1, 38446 Wolfsburg), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 28 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. Juni 2014 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.